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Bis wann wurde in der Schweiz mit Asbest gebaut?


Asbestverwendung in der Schweiz

Einführung in die Asbestverwendung in der Schweiz


Asbest war einst ein weit verbreitetes Baumaterial, das für seine Haltbarkeit, Feuerbeständigkeit und Isolierungseigenschaften geschätzt wurde. In der Schweiz wurde Asbest jedoch 1990 verboten. Trotzdem gibt es noch viele Gebäude, die vor diesem Verbot gebaut oder renoviert wurden und daher Asbest enthalten können. In diesem Artikel beleuchten wir die Geschichte der Asbestverwendung in der Schweiz und die geltenden Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmenden.


Asbest: Eine gefeierte Faser mit fatalen Folgen


Was ist Asbest?

Asbest ist eine Gruppe natürlicher Mineralfasern, die feuer-, hitze- und säurebeständig sind. Aufgrund dieser Eigenschaften wurde Asbest in vielen Bauprodukten eingesetzt, darunter Dachplatten, Isoliermaterialien und Bodenbeläge. Leider wurde viel zu spät erkannt, dass das Einatmen von Asbestfasern schwere gesundheitliche Schäden verursachen kann.


Gesundheitsrisiken von Asbest

Die Einatmung von Asbestfasern kann zu einer Reihe von schweren Erkrankungen führen, darunter:

  • Asbestose: Vernarbung des Lungengewebes.

  • Lungenkrebs: Erhöhtes Risiko durch langfristige Asbestexposition.

  • Mesotheliom: Ein aggressiver Krebs des Mesothels, der Auskleidung von Lunge und Bauchraum.


Rechtsgrundlage und Schutzmaßnahmen in der Schweiz


Das Asbestverbot von 1990

Seit 1990 ist in der Schweiz der Einsatz von Asbest verboten. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) bestätigt dieses Verbot im Anhang 1.6 der SR 814.81. Dieses Verbot untersagt das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Produkten und gilt als wichtiger Schritt zum Schutz der Gesundheit.


Schutz der Arbeitnehmenden

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet Arbeitgeber, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Berufskrankheiten durch Asbest zu verhindern. Dies umfasst die Ermittlungspflicht, die Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie die Einhaltung von Grenzwerten.


Maßnahmen zur Asbestsanierung


Ermittlungspflicht und Risikobewertung

Bevor Renovierungs- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden mit potenziell asbesthaltigen Materialien beginnen, müssen Arbeitgeber die Gefährdungen ermitteln und eine Risikobewertung vornehmen. Dabei ist zu prüfen, ob Mitarbeitende einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt sein könnten.


Durchführung der Sanierung

Arbeiten mit geringer oder mäßiger Faserfreisetzung dürfen von geschulten Handwerkern unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Arbeiten mit erheblicher Faserfreisetzung müssen von zertifizierten Asbestsanierungsfirmen durchgeführt werden, die von der Suva anerkannt sind.


Einhaltung der Grenzwerte


MAK-Werte für Asbest

Die maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) für Asbest liegt in der Schweiz bei 10.000 Asbestfasern pro Kubikmeter Luft. Es ist die Verantwortung des Arbeitgebers, sicherzustellen, dass dieser Grenzwert nicht überschritten wird, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen.


Maßnahmen bei Auslandseinsätzen


Schutz im Ausland

Arbeitgebende sind auch bei Auslandseinsätzen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Asbest zu schützen. Dies erfordert eine sorgfältige Gefährdungsanalyse und die Umsetzung notwendiger Schutzmaßnahmen.


Weitere Informationsquellen


Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Das BAG bietet umfassende Informationen zu Asbest und dessen Risiken sowie eine Liste mit hilfreichen Dokumenten zum Herunterladen.


H3: Forum Asbest Schweiz (FACH)

Das Forum Asbest Schweiz beleuchtet verschiedene Aspekte wie Gesundheitsrisiken und Schutzmaßnahmen und bietet unter der Rubrik „Publikationen“ zahlreiche Links zu relevanten Gesetzen und Verordnungen.


Fazit


Asbest wurde in der Schweiz bis 1990 in vielen Bauprojekten verwendet. Trotz des Verbots gibt es noch immer viele Gebäude, die Asbest enthalten. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition gegenüber Asbest zu minimieren und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Durch regelmäßige Inspektionen, sichere Sanierungsmaßnahmen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften kann das Risiko minimiert werden.

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